Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung; keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG; keine Fristverlängerung für die Nachreichung der Begründung einer unzulässigen Beschwerde
Gesetze: FGO § 128 Abs. 3, FGO § 69, FGO § 133a
Instanzenzug: (E)
Gründe
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden im Streitjahr 2004 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Finanzamt Z für das Streitjahr im Schätzungswege gesondert auf 40 000 € festgestellt wurden. Im Einspruchsverfahren gegen den mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2004 ergangenen Schätzungsbescheid reichten die Antragsteller eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein, allerdings ohne Angaben in der Anlage GSE.
Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2004 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gesondert festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 7 620 € fest.
Mit ihrer Klage machten die Antragsteller geltend, der gesonderte Feststellungsbescheid für 2004 sei nichtig, weshalb die in der zwischenzeitlich eingereichten Feststellungserklärung erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von (nur noch) 30 346 € anzusetzen seien. Zugleich beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für 2004.
Das FA gewährte hinsichtlich des über den erklärten Gewinn hinausgehenden, bei der Einkommensteuerfestsetzung bislang angesetzten Betrages die AdV. Soweit die Antragsteller wegen weiterer Besteuerungsgrundlagen und wegen des Erlöschens der Einkommensteuerschuld aufgrund von Aufrechnung beziehungsweise Zahlung ebenfalls AdV beantragten, wies das Finanzgericht (FG) den Antrag durch Beschluss vom 8 V 274/08 A(E) als unbegründet zurück und erlegte den Antragstellern gemäß § 135 Abs. 1 i.V.m. § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auf.
Dagegen legten die Antragsteller mit am eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Zugleich beantragten sie Fristverlängerung für eine Begründung der Beschwerde bis zum , die die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Schreiben vom ablehnte.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 FGO).
Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (, nicht veröffentlicht —n.v.—).
1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH–Beschlüsse vom VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom VII B 175/07, n.v.).
Vorliegend hat das FG die Beschwerde erkennbar nicht zugelassen, sondern im Gegenteil in dem angefochtenen Beschluss auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 3 FGO ausdrücklich hingewiesen.
2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH–Beschluss in BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).
3. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in Finanzgerichtsprozessen seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220) als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (BFH–Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468, dazu Steinhauff in jurisPR–SteuerR 22/2007, Anm. 5, m.umf.N. zur inzwischen ständigen Rechtsprechung).
4. Da die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft und damit unzulässig ist, kam eine Fristverlängerung für die Nachreichung einer Begründung gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung keinesfalls mehr in Betracht.
Fundstelle(n):
UAAAC-83327