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FG Rheinland-Pfalz 23.04.2008 2 K 2802/03, KSR 7/2008 S. -1

Abzug der Gewerbesteuer bei Veräußerungsgewinn

Nicht in § 18 Abs. 4 UmwStG oder im EStG geregelt ist die streitige Frage, ob die nach dieser Norm entstehende Gewerbesteuer den gegebenenfalls nach § 16 EStG begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn oder den laufenden Gewinn mindert. Im Streitfall wollten die Kläger den in Rede stehenden Gewerbesteuerbetrag als Betriebsausgabe beim laufenden Gewinn abziehen (nach dem URefG 2008 stellt sich die Frage nicht mehr, da die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr darstellt, § 4 Abs. 5b EStG i. d. F. des URefG 2008). Soweit ersichtlich ist hierzu bislang keine Finanzrechtsprechung ergangen. Das Finanzamt stützt seine Auffassung auf die Kommentierung von Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 18 UmwStG Rz. 55. Die nach § 18 Abs. 4 UmwStG entstandene Gewerbesteuer mindert vor Inkrafttreten des URefG 2008 nicht den laufenden Gewinn der Gesellschaft,...

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