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Änderung der Bemessungsgrundlage
Macht ein Unternehmer geltend, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten Umsatz geändert hat, weil das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, trägt er hierfür und für den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung die Feststellungslast. Vorliegend ist für den Senat aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob bzw. wann die Forderungen aus den vom Kläger abgerechneten Leistungen uneinbringlich geworden sind. Der Nachweis kann insbesondere nicht allein mit der Behauptung geführt werden, dass die offenen Beträge nicht auf seinen Bankkonten eingegangenen seien. Der Kläger hatte lediglich zwei Kontoauszüge für die Rechnungen vorgelegt, aus denen sich Teilzahlungen auf diese Rechnungen ergeben.