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Tatsächliche Vermutung für wesentliche Verbesserung
Wenn der Steuerpflichtige unmittelbar im Anschluss an den Erwerb das Siebenfache des Gebäudekaufpreises für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an allen vom BFH für entscheidend gehaltenen Gewerken (Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallation und Fenster) aufwendet, spricht eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für eine wesentliche Verbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Die Kläger haben diese tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihnen eingereichten Gutachten, dass die 1958 errichteten Mehrfamilienhäuser mit den damals zur Verfügung stehenden Materialien in einfacher Ausstattung versehen wurden. In einem solchen Fall ist von einem Standardsprung auszugehen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Untersuchung notwendig ist, an welcher Wohnung die Maßnahmen zu...