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BFH 31.05.2001 IV R 73/00

Einkommensteuer; | veräußerungsbereite Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Anlagevermögen (§ 4 Abs. 1 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung ist der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Ein Land- und Forstwirt veräußert daher Grundvermögen grds. als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet. (2) Eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen kann auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen. Weiter führt der BFH aus: Ein bislang landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden bleibt auch bis zum Zeitpunkt der Veräußerung Anlagevermögen des la...

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