Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BtMG § 35; Veröffentlichung: nein
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der vielfach, u. a. wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte konsumiert seit den Jahren 1994/1995 Heroin und nahm später auch Kokain zu sich. Seit 14 Jahren ist er multipel drogenabhängig. Nach seiner letzten Haftentlassung im Juni 2007 wurde er in ein Methadonprogramm aufgenommen, konsumierte aber weiterhin Kokain. Die beiden innerhalb von drei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung begangenen abgeurteilten Straftaten beging er jeweils nach Erhalt von Methadon und nach Beikonsum von Kokain bzw. Diazepam in der Absicht, mit der jeweiligen Beute seinen Kokainkonsum zu finanzieren. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass beim Angeklagten eine für die Unterbringung erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 S. 2 StGB) nicht besteht, kann jedenfalls nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass frühere Anordnungen nach § 35 BtMG widerrufen werden mussten.
Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. ).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass im Verhältnis des § 64 StGB zur vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG die Unterbringung nach § 64 StGB grundsätzlich vorgeht (vgl. ).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Fundstelle(n):
PAAAC-82682