„Prämienfähigkeit„ von landwirtschaftlichen Flächen - Voraussetzungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut
Leitsatz
Bei der Prämienberechtigung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i.d.F. der 10. Änderungsverordnung vom ("Ackerprämienberechtigung") und nach der Flächenzahlungs-Verordnung vom ("Ackerquote") handelt es sich
um dasselbe immaterielle Wirtschaftsgut.
Hat der Stpfl. nach der Kulturpflanzen-Ausgleichs-Verordnung i.d.F. der 10. Änderungsverordnung vom prämienberechtigte
Flächen erworben und das immaterielle Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" bisher nicht aktiviert, kann er die fehlende
Aktivierung in der ersten noch "offenen" Anfangsbilanz nachholen. Für den anzusetzenden Wert ist es unerheblich, ob in dem
Grundstückskaufvertrag für die Prämienberechtigung ein gesonderter Kaufpreis ausgewiesen worden ist.
Der Stpfl. kann die "Ackerprämienberechtigung" im Wirtschaftsjahr 2004/2005 gewinnmindernd ausbuchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1273 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2008 S. 722 KAAAC-82610
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 07.05.2008 - 5 K 287/07
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