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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 237/06 EFG 2008 S. 1715 Nr. 11

Gesetze: §§ 55 Abs. 1 u. Abs. 6 EStG, 12 MilchAbgV, 10 Abs. 4 ZusAbgV, §§ 4 Abs. 1, 4 a, 4 b Abs. 6 u. 7 MGV, Art. 3 Abs. 1 GG

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Milchreferenzmenge nach Beendigung eines Pachtvertrages

Leitsatz

Wird ein Pachtvertrag über eine Milchreferenzmenge im Sinne des § 12 Abs. 1 MilchAbgV beendet und werden dabei - im Hinblick auf § 12 Abs. 2 MilchAbgV - 33 % der an der Verpächter übergehenden Milchreferenzmenge zu Gunsten der Landesreserve eingezogen und im Folgenden die verbleibende Referenzmenge über die Verkaufsstelle für Milchquoten veräußert, so ist zunächst der auf die eingezogene Milchreferenzmenge entfallende Buchwert(anteil) auszubuchen. Dies hat bei einem von pauschal bewertetem Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für das Milchlieferrecht in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG erfolgsneutral zu erfolgen. Sodann ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der auf die veräußerte Milchreferenzmenge (anteilig) entfallende Buchwert dem Veräußerungserlös gegenüber zu stellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1715 Nr. 11
NAAAC-82609

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 07.05.2008 - 5 K 237/06

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