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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 232/04 EFG 2008 S. 1258 Nr. 16

Gesetze: FGO § 90 Abs. 2FGO § 101 S. 1FGO § 135 Abs. 1FGO § 115 Abs. 2AO § 164 Abs. 2AO § 169 Abs. 2 Nr. 2AO § 170 Abs. 2 Nr. 1AO § 172 Abs. 1 S. 1 d AO § 173 Abs. 1 Nr. 2AO § 174 Abs. 1AO § 174 Abs. 2AO § 3 S. 1AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 17 Abs. 1EStG § 2 S. 1BGB § 774

Nachträgliche Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts

Leitsatz

1. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaftserklärung in Anspruch genommen wird, und nicht erst bei Erfüllung der Bürgschaftsschuld.

2. Hätte die Inanspruchname des Gesellschafters aus der Bürgschaft bereits zum Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden können, liegt kein nachträgliches Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor.

3. Ist dem Finanzamt die Bürgschaftsinanspruchnahme unbekannt, sind die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO nicht gegeben.

4. Eine falsche Rechtsanwendung allein ist kein Änderungsgrund i.S. einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 und 2 AO.

5. Das nachträgliche Bekanntwerden der Bürgschaftsinanspruchnahme beruht auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden groben Verschulden des Steuerberaters, wenn dieser die Entstehung der Schuld für steuerlich irrelevant hält und auf die Zahlung der Bürgschaftsschuld abstellt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2008 S. 265 Nr. 10
EFG 2008 S. 1258 Nr. 16
IAAAC-82599

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.05.2008 - 8 K 232/04

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