Verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei nur geringfügiger
Unterschreitung des 10-jährigen „Erdienenszeitraums”
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung einer Sondervergütung in Höhe eines halben Monatsgehalts an den Gesellschafter-Geschäftsführer
trotz vergleichbarer Zahlungen an andere Arbeitnehmer der GmbH
Leitsatz
1. Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage, so ist davon
auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen und im Hinblick auf das
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Rechtsprechungsgrundsätze für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
anzuwenden sind.
2. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch dann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nicht mehr „erdienen”,
wenn der Zeitraum von der schriftlichen Erteilung der Pensionszusage bis zum 65. Geburtstag als dem voraussichtlichen Beginn
der Altersrente mit 9 Jahren, 4 Monaten und 7 Tagen nur knapp unter den von der BFH-Rechtsprechung geforderten 10 Jahren liegt,
so dass die Pensionszusage zu einer vGA führt. Die aktive Tätigkeit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in
der Zeit vor der Erteilung der Pensionszusage kann auf den erforderlichen 10-jährigen Erdienenszeitraum nicht angerechnet
werden.
3. Genügt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer den normalen Anforderungen, die an jeden GmbH-Geschäftsführer
zu stellen sind, ist auch eine überdurchschnittlich lange Arbeitszeit von bis zu 70 Stunden pro Woche kein besonderer betrieblicher
Grund für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage, bei der der zehnjährige Erdienenszeitraum nicht erfüllt ist.
4. Eine Sondervergütung in Höhe eines halben Monatsgehalts für einen besonderen Arbeitseinsatz und mehrmonatige Mehrarbeit
verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild und der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers. Sie weicht von dem ab, was voneinander
unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbaren würden, und führt für den Gesellschafter-Geschäftsführer
zu einer vgA. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer der GmbH ebenfalls eine entsprechende Sondervergütung erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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