Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und der Festlegung des Prüfungsbeginns
Leitsatz
1. Bei der Prüfungsanordnung und dem Beginn einer Außenprüfung handelt es sich um jeweils selbständige Verwaltungsakte.
2. Auskunftsverlangen sowie die Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen sind Prüfungshandlungen, die den Ablauf der
Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO hemmen, vorausgesetzt der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wird,
ist rechtmäßig.
3. Dem Beginn der Außenprüfung steht ein vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Prüfer ausgesprochenes „Hausverbot” nicht entgegen.
4. Die Duldung der Aufnahme der Außenprüfung kann dann nicht als konkludenter Verzicht auf die Einhaltung der formalen Prüfungsvoraussetzungen
angesehen werden, wenn deren Verletzung ausdrücklich gerügt wird.
5. Die in § 5 Abs. 4 BpO für die Bekanntgabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns bestimmte Frist von vier Wochen kann bei
der Erweiterung einer Prüfungsanordnung abgekürzt werden.
6. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung steht dem Antrag auf Verlegung der Außenprüfung nach §
197 Abs. 2 AO gleich, wenn der Prüfungsbeginn rechtmäßig festgelegt worden ist.
7. Die Festlegung der Person des Außenprüfers kann grundsätzlich weder selbständig noch im Verfahren gegen die Prüfungsanordnung
sondern nur mit der Steuerfestsetzung, der die Prüfungshandlung zugrunde liegt, angefochten werden.
8. Der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgelegt wird, erledigt sich unabhängig von dem tatsächlichen Beginn der
Außenprüfung mit dem Ablauf des Tages, der für den Beginn der Außenprüfung vorgesehen ist, so dass hinsichtlich der gerichtlichen
Überprüfung der Rechmäßigkeit des Prüfungsbeginns ab diesem Zeitpunkt nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1019 Nr. 16 EFG 2008 S. 1263 Nr. 16 ZAAAC-82589
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.03.2008 - 4 K 87/07
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