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FG Köln Urteil v. - 13 K 3868/06 EFG 2008 S. 1230 Nr. 15

Gesetze: KStG § 33 Abs. 1, KStG § 47 Abs. 1, EStG § 15a, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2

Körperschaftsteuer:

Kein Abzug verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG beim EK 02

Leitsatz

1) Nach § 15a EStG verrechenbare Verluste stellen keine Verluste i.S. des § 33 Abs. 1 KStG dar.

2) Es besteht keine Verpflichtung, verrechenbare Verluste i.S. des § 15a EStG bei der Ermittlung des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals i.S. von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG mindernd zu erfassen.

3) Verrechenbare Verluste können bei der Berechnung des Steuerbilanzkapitals unbeachtet bleiben und in einem außerbilanziellen Merkposten erfasst werden.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1230 Nr. 15
MAAAC-82576

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FG Köln, Urteil v. 16.04.2008 - 13 K 3868/06

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