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BFH 04.04.2001 XI R 60/00

Finanzgerichtsordnung; | Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Das FG ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit einem Hinweis überrascht hat, zu dem er - insbes. wegen der geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge - nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat ().

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