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BFH 03.04.2008 V R 62/05, StuB 12/2008 S. 489

Umsatzsteuer | Ort der Leistung bei Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bzw. Nachlasspfleger

Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen (Bereich: § 3a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5 UStG 1993).

Praxishinweis: § 3a Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 UStG, der den Ort der Leistung für bestimmte Leistungen in das Drittlandsgebiet verlegt und damit eine Steuerbarkeit ausschließt, setzt die Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG um und umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur berufstypische Tätigkeiten bzw. ähnliche Tätigkeiten. Testamentsvollstreckung und Nachlasspflegschaft stellen keine berufstypischen bzw. ähnlichen Tätigkeiten dar. Sie dienen nicht der Rechtspflege und werden auch nicht im Rahmen des Berufs als Steuerberater hauptsächlich und gewöhnlich erbracht. ...

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