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StuB Nr. 12 vom Seite 490

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 6.5.2008

von RA/FAStR/WP Harald Schumm, Schumm & Aigner GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg

1. Vorbemerkungen

Bereits am hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen angekündigt. Darüber hinaus ist die Richtline 2007/36/EG vom über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften – nachfolgend „bnG” genannt – (ABl EU Nr. L 184, S. 17; sog. „Aktionärsrichtlinie”) in deutsches Recht umzusetzen. Die EU-Richtlinie zielt insbesondere auf die Verbesserung der Aktionärsinformation bei bnG (§ 3 Abs. 2 AktG) und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten. Überdies soll die Präsenz in der Hauptversammlung (nachfolgend „HV” genannt) gestärkt werden [z. B. auch durch eine grundlegende Deregulierung und Flexibilisierung des sog. Depotstimmrechts (§ 135 AktG) der Kreditinstitute]. Danach sollen Aktionäre bei bnG ihre Stimme künftig auch elektronisch abgeben und den Aktionären wird zudem die Möglichkeit der Briefwahl – national ein Novum – eröffnet.

Im Zuge der Richtlinienumsetzung in nationales Aktienrecht soll eine Entlastung der Kreditinstitute von bürokratischem Aufwand erreicht we...

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 6.5.2008

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