BMF - IV C 2 - S 2230/08/0001

Zurückbehalt unwesentlicher Flächen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
Anwendung des (BFH/NV 2005, 1062)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom … begehren Sie eine rechtliche Klarstellung im Falle eines Rückbehalts unwesentlicher Flächen im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Betriebsübertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Hierzu nimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Ein Landwirt beendet seine bisherige Tätigkeit nicht, wenn er bei Hofübergabe Flächen zurück behält und diese weiter bewirtschaftet ( BFH/NV 1994 S. 533). Vielmehr führt der Hofübergeber seine bisherige Tätigkeit mit einem Teil des bisherigen Betriebsvermögens in verkleinerter Form fort, wenn auch begrifflich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.

Nach dem (BStBl 1981 II S. 566) gelten die bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung von der Übertragung ausgenommenen Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich als entnommen. Jedoch führt die Zurückbehaltung von landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden bei der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu einer Zwangsentnahme, wenn der Landwirt seine bisherige Tätigkeit nicht beendet, sondern sie mit den zurückbehaltenen Flächen als einem Teil des bisherigen Betriebsvermögens in verkleinerter Form weiterführt (  BStBl 1986 II S. 808 und vom  – BStBl 1992 II S. 521).

Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar den Betrieb verlässt, aber nach wie vor vom Betriebsinhaber betrieblich genutzt wird (  BStBl 1987 II S. 342, und vom  – BFH/NV 1989 S. 225). Darüber hinaus stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Betriebsverpachtung im Ganzen oder auch eine parzellenweise Verpachtung als sog. Betriebsunterbrechung noch keine Betriebsaufgabe dar.

Im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübertragung unter Zurückbehalt unwesentlicher Flächen liegt daher eine Betriebsverkleinerung vor, so dass im Rahmen des verkleinerten Betriebs die bisher unwesentlichen Flächen zu wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Hand des Eigentümers werden. Da die Betriebsverpachtung im Ganzen eine Fortsetzung der bisherigen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auf andere Art und Weise darstellt, liegen für den verkleinerten Betrieb auch die einschlägigen Voraussetzungen zur Anwendung des Verpächterwahlrechts vor.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann das BMF Ihnen mitteilen, dass die rechtliche Zuordnung zurückbehaltener nicht aktiv bewirtschafteter Flächen zum Privatvermögen unberührt bleibt, wenn im Einzelfall nachweislich eine dem Grunde nach steuerpflichtige Entnahme im Besteuerungsverfahren vollzogen worden ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung des BFH eine Rechtsprechungsänderung darstellt.

BMF v. - IV C 2 - S 2230/08/0001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
EStB 2008 S. 278 Nr. 8
StBW 2008 S. 7 Nr. 13
KAAAC-81920