Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 FGO; kein Verfahrensmangel bei Einwänden gegen die Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung
Gesetze: FGO § 96 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. , BFH/NV 2008, 599).
Danach ist ein solcher Verfahrensmangel vorliegend nicht gegeben. Denn der Kläger wendet sich gegen die naturgemäß durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalles bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung (einschließlich der Zeugenbeweise) durch das FG, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Insoweit liegt nach dem tatsächlichen Gehalt des Beschwerdevorbringens allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler vor, der aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 26; vom VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.). Zudem stellt sich aufgrund der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (z.B. , BFH/NV 2005, 1065) die Frage nach der Entscheidungserheblichkeit der Einwände gegen die Beweiswürdigung des FG, ohne dass dazu Hinreichendes ausgeführt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1341 Nr. 8
WAAAC-81887