BFH Beschluss v. - X B 98/07

Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Verweisung auf die Begründung in einem anderen Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren grundsätzlich nicht ausreichend

Gesetze: FGO § 108, FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert eine ordnungsgemäße Begründung i.S. von § 116 Abs. 3 FGO, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Vorentscheidung auseinandersetzt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. z.B. , BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Ansicht des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen und welche Gesichtspunkte dem entgegengestellt werden (BFH-Entscheidungen vom IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).

Eine Verweisung auf die Begründung in einem anderen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist deshalb grundsätzlich nicht ausreichend, denn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich selbst heraus erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat. Ausnahmsweise reicht aus, dass eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793; und vom VIII R 104/83, BFH/NV 1988, 306, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausdrücklich auf sein Vorbringen in dem Verfahren X B 92/07 Bezug genommen, jedoch keine Abschrift der in jener Rechtssache eingereichten Schriftsätze beigefügt.

Der verbleibende Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt unter Berücksichtigung der Schriftsätze vom und vom für sich allein den oben beschriebenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerde nicht. Der Kläger hat im Schriftsatz vom keine substantiierten Ausführungen zur Begründung von Verfahrensmängeln gemacht, sondern nur pauschal auf die im Verfahren X B 92/07 gerügten Verfahrensmängel Bezug genommen. Die näher begründeten Verfahrensrügen im Schriftsatz vom , der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen ist, können nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet vorgebracht wurden und über bloße Erläuterungen und Ergänzungen hinausgehen.

2. Die vom Kläger gerügten Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim Finanzgericht —FG— (§ 108 FGO) geltend zu machen (Senatsbeschluss vom X B 206/05, BFH/NV 2006, 1877).

3. Soweit der Kläger vorträgt, die Genehmigung zum Betreiben des Verkaufsstandes A sei nicht ihm, sondern der Firma B-GmbH erteilt worden, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (BFH-Entscheidungen vom II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550; vom IV R 156/76, BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672). Eine abweichende Sachverhaltsdarstellung ist für sich nicht geeignet, die Bindung der Revisionsinstanz an den vom FG festgestellten Sachverhalt zu beseitigen (, BFHE 179, 115, BStBl II 1996, 91, m.w.N.).

Fundstelle(n):
OAAAC-81868