BFH Beschluss v. - X B 102/07

Anforderungen an die Rügen eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens eines Beweisantrags sowie der Hinweispflicht und Fürsorgepflicht des FG; Darlegung eines erheblichen Rechtsanwendungsfehlers bei Schätzungen aufgrund objektiver Willkür; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

Gesetze: FGO § 76, FGO § 96, FGPO § 108, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert eine ordnungsgemäße Begründung i.S. von § 116 Abs. 3 FGO, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Vorentscheidung auseinandersetzt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. z.B. , BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss erkennen lassen, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Ansicht des Beschwerdeführers das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen und welche Gesichtspunkte dem entgegengestellt werden (BFH-Entscheidungen vom IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; vom I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).

Eine Verweisung auf die Begründung in einem anderen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist deshalb grundsätzlich nicht ausreichend, denn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss aus sich selbst heraus erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat. Ausnahmsweise reicht aus, dass eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftsatzes eingereicht und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793, und vom VIII R 104/83, BFH/NV 1988, 306, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausdrücklich auf das Vorbringen in den Verfahren X B 92/07 sowie X B 132/07 Bezug genommen, jedoch keine Abschrift der in jenen Rechtssachen eingereichten Schriftsätze beigefügt.

Der verbleibende Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt für sich allein den oben beschriebenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht.

2. Die gerügten Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim Finanzgericht —FG— (§ 108 FGO) geltend zu machen (Senatsbeschluss vom X B 206/05, BFH/NV 2006, 1877).

3. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Genehmigung zum Betreiben des Verkaufsstandes „E” nicht dem Kläger, sondern der Firma L GmbH erteilt worden sei, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550; vom IV R 156/76, BFHE 133, 421, BStBl II 1981, 672). Eine abweichende Sachverhaltsdarstellung ist für sich nicht geeignet, die Bindung der Revisionsinstanz an den vom FG festgestellten Sachverhalt zu beseitigen (, BFHE 179, 115, BStBl II 1996, 91, m.w.N.).

4. Der Kläger legt einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dar. Seine Rügen, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch Nichterhebung angebotener Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten, unterlassener Beiziehung von Kfz-Steuerakten und Übernahme der Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) ohne eigene Ermittlungsmaßnahmen nicht hinreichend aufgeklärt, sind nicht schlüssig vorgetragen worden.

a) Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat), das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, darlegt und ausführt, dass —sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind— bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (Senatsbeschluss vom X B 142/03, nicht veröffentlicht —n.v.—).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Mit dem Vorbringen, das FG habe die angebotenen Zeugen nicht vernommen, legt der Kläger —abgesehen von den nachstehend erörterten Zeugen— den von ihm behaupteten Verfahrensfehler der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht in der gebotenen Weise dar. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich in dem Vorbehalt, dass von 18 benannten Zeugen durch das FG nur drei vernommen wurden. Der rechtskundig vertretene Kläger legt zudem nicht dar, die unterbliebenen Zeugenvernehmungen rechtzeitig gerügt zu haben. Umstände, die darauf hindeuten, dass er an einer rechtzeitigen Rüge vor dem FG gehindert war, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

Für die unterbliebenen Vernehmungen der Zeugen K sowie B und W, auf die das FG in den Entscheidungsgründen besonders eingegangen ist, fehlt es jedenfalls an der schlüssigen Darlegung, dass die unterbliebenen Zeugenvernehmungen rechtzeitig gerügt worden sind. Zwar kann auf die genaue Bezeichnung der —vom Kläger nicht benannten— Fundstellen, in denen ein Beweisantrag wiedergegeben ist, verzichtet werden, wenn das FG in seinem Urteil selbst begründet, weshalb es dem Beweisantrag nicht entsprochen hat. Denn dann würde die Forderung nach einer erneuten Bezeichnung der Fundstellen für den Beweisantrag eine unnötige Förmelei darstellen (Senatsbeschluss vom X B 43/06, BFH/NV 2007, 1499). Es bleibt jedoch auch in einem solchen Fall dabei, dass in der Beschwerdebegründung Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlusts zu machen sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1499). Hierauf geht die Beschwerdebegründung aber nicht ein.

Hinsichtlich der Zeugin K kann es aufgrund des vorgenannten Darlegungsmangels zum Rügerecht im Übrigen dahinstehen, ob das FG die Beweisanträge des Klägers in den Urteilsgründen zu Unrecht als unsubstantiiert behandelt hat und vom Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ausgegangen ist. Der Einwand, das FG habe die Vernehmung der Eheleute X in den Urteilsgründen mit einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung abgelehnt, ist aus diesem Grund ebenfalls unbeachtlich. Selbst wenn nach Aktenlage ein Verfahrensfehler vorliegen könnte, weil das FG entgegen der tatsächlichen Würdigung des Strafgerichts die zu bezeugende Tatsache als nicht nachgewiesen angesehen hat, ohne die Eheleute X selbst als Zeugen zu vernehmen, scheitert die schlüssige Darlegung des Verfahrensfehlers wiederum daran, dass der Kläger zum Bestehen des Rügerechts nichts ausgeführt hat.

Zu den unterbliebenen Vernehmungen der Zeugen F, H und Z, deren Vernehmung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom wiederholend beantragt hat, fehlen jedenfalls Darlegungen dazu, welches Ergebnis diese Beweisaufnahmen hätten haben können und inwieweit das Urteil des FG auf den unterbliebenen Beweisaufnahmen beruhte. So wird zur Vernehmung des Zeugen F nur ausgeführt, dieser habe im Strafprozess ausgesagt und den Sachvortrag des Klägers bestätigt. Zur beantragten Vernehmung der Zeugen H und Z erklärt der Kläger, es sei unklar, wer den Fahndungsbericht vom erstellt habe.

c) Aufgrund dieser Mängel der Beschwerdebegründung führt auch die weitere Rüge, das FG habe seine Fürsorge- und Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt, indem es dem —rechtskundig vertretenen— Kläger keine Gelegenheit und Hilfe zur substantiierten Formulierung seiner Beweisanträge für diese Zeugen gewährt habe, ebenfalls nicht zur Revisionszulassung. Denn die Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, erfordert die substantiierte Darlegung, was ohne eine solche Rechtsverletzung —im Streitfall von den Zeugen— noch Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (, IV B 131/06, BFH/NV 2008, 233). Dieser Vortrag fehlt.

d) Mit dem Einwand, das FG habe das von ihm beantragte Sachverständigengutachten nicht erhoben, legt der Kläger einen Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht nicht schlüssig dar. Er rügt im Kern einen Rechtsfehler des FG und keinen Verfahrensmangel. Der Kläger hat im FG-Verfahren beantragt, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Bargeldverkehrsrechnung im Streitfall unter Einbeziehung mehrerer Betriebe durchgeführt werden durfte. Hierin liegt die Rüge einer falschen Rechtsanwendung der gewählten Schätzungsmethode durch das FG, nicht aber eines Verstoßes des FG gegen die Sachaufklärungspflicht. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist, erfordert ebenso wie die Bestimmung der maßgeblichen Schätzungskriterien eine rechtliche Beurteilung, die in erster Linie dem FG obliegt und weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorbereitet werden muss (Senatsbeschlüsse vom X B 7/06, BFH/NV 2007, 1167; vom X B 162/03, BFH/NV 2005, 224). Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom X B 142/03, n.v.).

e) Der Kläger sieht zwar einen weiteren Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht darin, dass das FG trotz seines Antrags die Kfz-Steuerakten des FA nicht beigezogen habe. Der Verfahrensmangel wird aber ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, da es jedenfalls an Ausführungen zum Bestehen des Rügerechts fehlt. Selbst wenn der Senat von einem substantiierten Vortrag zum mutmaßlichen Beweisergebnis ausginge und berücksichtigte, dass das FG Beweismittel nur unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen darf, ohne seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO zu verletzen (Senatsbeschluss vom X B 28/05, BFH/NV 2005, 2038) und sich aus den Entscheidungsgründen keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 79b FGO ergeben, ist der Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend gemacht worden. Denn Ausführungen dazu, dass der Kläger nicht auf das Rügerecht verzichtet hat, enthält die Beschwerdebegründung nicht, obwohl nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom der Beweisantrag nicht wiederholt worden und demnach von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist.

f) Schließlich führt die weitere Rüge des Klägers, das FG habe die Darstellung des FA aus dem Fahndungsbericht ohne eigene Ermittlungen übernommen, nicht zur Zulassung der Revision. In der damit sinngemäß erhobenen Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung durch das FG liegt kein Verfahrensfehler, sondern ein Angriff auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG. Diese rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (s. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 und 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe die Aussagen der Zeugen L, P und D nicht richtig gewürdigt.

5. Sollten die Ausführungen des Klägers über die Voreingenommenheit der Richter des FG und die gezielte Verhinderung der Sachverhaltsauflärung durch das FG als (erneute) Rüge der Befangenheit bzw. der Ablehnung ihres früheren Befangenheitsantrags zu verstehen sein, wären die Einwände unbeachtlich bzw. erfüllten nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wiederholte Einwand, die Berufsrichter des erkennenden Senats beim FG seien befangen gewesen, ist unbeachtlich. Ein Ablehnungsgesuch (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO) durch einen Beteiligten —im Streitfall den Kläger— ist grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz, also im Streitfall bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem FG zulässig, da dem Antrag mangels Auswirkung auf die Sachentscheidung sonst das Rechtschutzbedürfnis fehlt (Senatsbeschluss vom X B 107/04, BFH/NV 2005, 1617; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 29).

6. Die vom Kläger gegen die Schätzung des FG erhobenen Einwände vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Er legt einen erheblichen Rechtsanwendungsfehler des FG bei der Schätzung des Gewinns, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte (Senatsbeschlüsse vom X B 126/07, n.v.; vom X B 38/06, BFH/NV 2007, 757), nicht hinreichend dar.

a) Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom X B 142/03, n.v.). Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 36/07, n.v.). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69, m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69, m.w.N.). Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (Senatsbeschluss vom X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273).

b) Dies ist nicht geschehen. Der Kläger legt nicht in der erforderlichen Weise dar, dass das Schätzungsergebnis des FG willkürlich und realitätsfremd ist.

Der Kläger erhebt zahlreiche Einwände gegen die Schätzung des FG. Einen erheblichen Rechtsanwendungsfehler des FG legt der Kläger damit aber nicht in der erforderlichen Weise dar. Seine Ausführungen erschöpfen sich nach Art einer Revisionsbegründung in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sein soll. Es fehlen Ausführungen dazu, warum die auf allen Ebenen der Schätzung gerügten Rechtsfehler im Streitjahr zu einem willkürlichen und realitätsfremden Schätzungsergebnis geführt haben sollen. Das FG hält im Streitjahr Hinzuschätzungen für schlüssig und wirtschaftlich möglich, die zu Einkünften des Klägers aus Gewerbebebtrieb in Höhe von 71 348 DM führen. Weder die Einwände, die Bargeldverkehrsrechnung sei methodisch falsch über mehrere Betriebe angewendet worden, noch die Angriffe auf die Beweiswürdigung des FG zu den Schätzungsgrundlagen noch die pauschale Behauptung, dem FG seien bei der Schätzung Denkfehler unterlaufen, ergeben einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine schlüssige Begründung dafür, dass die für den Kläger nach Hinzuschätzung vom FG ermittelten Einkünfte aus Gewerbebebtrieb im Streitjahr willkürlich hoch und realitätsfremd sein sollen.

7. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Rechtsfortbildung sind nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf diese Zulassungsgründe gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Er muss dabei darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft ist, wobei er sich mit den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen auseinandersetzen muss (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Der Kläger greift in der Beschwerdebegründung die Rechtsanwendung des FG mit zahlreichen Argumenten an und formuliert Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bargeldverkehrsrechnung, die aus seiner Sicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Ausführungen dazu, warum diese Rechtsfragen angesichts der Rechtslage klärungsbedürftig sein soll, fehlen.

8. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) wegen einer Überraschungsentscheidung des FG wird nicht hinreichend dargelegt.

a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des , BVerfGE 84, 188, sowie des , BFH/NV 2002, 944; vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.). Die schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung erfordert substantiierte Darlegungen dazu, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (Senatsbeschluss vom X B 36/07, n.v.).

b) Der Verfahrensmangel wird nicht schlüssig dargelegt. Das gerügte Verhalten des FG kann schon dem Grunde nach keine Überraschungsentscheidung begründen.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das FG habe in der mündlichen Verhandlung vom einen Einigungsvorschlag unterbreitet, nach dessen Inhalt dem Kläger keine Einkünfte aus dem Verkaufsstand „E” hinzugeschätzt werden sollten. Er habe auf die dem Einigungsvorschlag zugrunde liegende tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG im Rahmen der Schätzung vertraut und nicht erkennen können, dass das FG im Urteil die Zeugenaussagen anders würdigen, zu seinem Nachteil neu schätzen und keinen weiteren Einigungsvorschlag machen werde. Hierin liegt aber keine Überraschungsentscheidung. Die Zurechnung der Einkünfte und die Schätzungsgrundlagen aus der Verkaufsstelle waren Gegenstand der Beweisaufnahmen und somit zentraler Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom und . Dass das FG die Aussage der Zeugen anders gewürdigt hat, als vom Kläger erwartet und es nach der Beweisaufnahme keinen Hinweis auf seine spätere Beweiswürdigung und das Schätzungsergebnis gegeben hat, verstößt nicht gegen das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs. Denn das FG ist hieraus weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320). Es musste sich dem Kläger auch ohne Hinweis des FG geradezu aufdrängen, dass das FG —wie der Kläger selbst betont— aus Gründen der Prozessökonomie den Einigungsvorschlag vor der Beweisaufnahme und somit gerade zu einem Zeitpunkt gemacht hat, in dem die entscheidungserheblichen Tatsachen noch nicht festgestellt waren. Nach Ablehnung des Einigungsvorschlags durch die Beteiligten hat das FG die Beweisaufnahmen in den mündlichen Verhandlungen vom und durchgeführt. Es lag auf der Hand, dass es nunmehr in die Sachverhaltsaufklärung eintreten und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts entscheiden werde.

Welchen weiteren Vortrag der Kläger noch hätte bringen wollen und welchen Einfluss dieser Vortrag auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG hätte haben können, wird von ihm zudem nicht ausgeführt.

Fundstelle(n):
BAAAC-81855