BGH Beschluss v. - X ARZ 98/08

Leitsatz

[1] a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist.

b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat.

c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit Wirkung zum entfallen.

Gesetze: ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F.

Instanzenzug: OLG Köln, 8 W 84/07 vom

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen Kapitalanlagebetrugs als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung seines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung behauptet er:

Er habe im Jahre 2005 von der D. AG (im Folgenden: D. AG) Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000,-- € erworben. Die D. AG sei spätestens seit dem Jahre 2003 nicht mehr in der Lage gewesen, die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Verantwortlichen hätten ein "Schneeballsystem" betrieben, bei dem die Begleichung fälliger Zinsen und die Rückführung von Anlagekapital zu keinem Zeitpunkt aus zu erwirtschaftenden Überschüssen, sondern allein aus neu eingehendem Anlagekapital weiterer Investoren habe erfolgen sollen. Alle Verkaufsprospekte, die ihm bei der Zeichnung der Anleihen vorgelegen hätten, seien deswegen unrichtig und unvollständig gewesen.

Der Antragsteller will den Antragsgegner zu 1 in seiner Eigenschaft als ehemaligen Vorstand der D. AG, den Antragsgegner zu 2 als "konzeptionellen Kopf" des Anlagebetrugs, den Antragsgegner zu 3, der die D. AG steuerlich beraten hat und Vorstand der Antragsgegnerin zu 5, einer Steuerberatungsaktiengesellschaft, ist, sowie den Antragsgegner zu 4, der bei der Antragsgegnerin zu 5 tätig gewesen ist, als "Hintermänner" aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung in Anspruch nehmen. Gegen den Antragsgegner zu 6, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 7, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist, hält er wegen für die D. AG erstellter falscher Testate ebenfalls Ansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung für gegeben. Gleiches gilt für den Antragsgegner zu 9, der Mitglied des Aufsichtsrats der D. AG gewesen sei und das "Geschäftsmodell" der D. AG unterstützt habe. Die Antragsgegnerin zu 7 will der Antragsteller aus Prospekthaftung und aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin zu 8 haftet nach Auffassung des Antragstellers aus unerlaubter Handlung als alleinige Aktionärin der D. AG. Insoweit behauptet er, sie habe die überhöhte Bewertung einer im Jahr 2001 erfolgten Sacheinlage in die D. AG gekannt, in deren Folge die D. AG fälschlich als finanzstark dargestellt worden sei.

Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Antragsgegner zu 1 und 7 im Bezirk des Landgerichts Köln, die Antragsgegner zu 2, 3, 5 und 6 im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth, der Antragsgegner zu 4 im Bezirk des Landgerichts Bamberg und die Antragsgegner zu 8 und 9 in Bremen.

Das Oberlandesgericht Köln, bei dem der Antragsteller die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt hat, beabsichtigt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil Düsseldorf der Sitz der D. AG gewesen ist. Es sieht sich aber an einer entsprechenden Anordnung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom (1 AR 45/07, juris) gehindert.

II. Die Vorlage ist zulässig.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung liegt vor.

Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Antragsgegner nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuverlässig feststellbar und eine Gerichtsstandsbestimmung daher erforderlich sei. Es beabsichtigt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Es hat dazu ausgeführt, Düsseldorf sei der Sitz der D. AG gewesen, und jedenfalls für den Antragsgegner zu 1 als ehemaligem Vorstand gelte gemäß § 32b ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands binde den Senat bei der Ermessensausübung zwar nicht, er sei aber vorrangig zu berücksichtigen, zumal kein anderer der vorliegend in Betracht kommenden Gerichtsstände einen wesentlich engeren Bezug zu dem zu beurteilenden Sachverhalt aufweise. Der beabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung stehe jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden entgegen, wonach für Streitigkeiten, die auf Prospektangaben im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG beruhten und vor dem veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere beträfen, (weiterhin) das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig sei.

Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Zwar steht ein nicht für sämtliche Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung eines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (BGHZ 90, 155, 159 f.; Sen.Beschl. v. - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365). Zur Zulässigkeit der Vorlage reicht es jedoch aus, dass das vorlegende Oberlandesgericht einer gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts - zu Recht - vorrangige Bedeutung beimessen will.

III. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Für die Antragsgegner, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in Anspruch genommenen werden sollen, besteht kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.

1. Ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO kann - was für die Gerichtsstandsbestimmung genügt (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 16 m.w.N.) - angesichts der nach dem Vorbringen des Antragstellers unterschiedlichen Tatbeiträge der Antragsgegner nicht zuverlässig festgestellt werden.

2. Ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach für Klagen, mit denen der Ersatz auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig ist.

a) Der Senat tritt allerdings dem vorlegenden Oberlandesgericht darin bei, dass diese Vorschrift auf den Streitfall anwendbar ist. Eine Konkurrenz zu der Gerichtsstandsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerkProspG in der bis zum geltenden Fassung besteht nicht. Diese Vorschrift ist durch Artikel 7 KapMuEG mit Wirkung zum außer Kraft getreten. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenwirken der Regelungen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes, des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG vom (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes), des Wertpapierprospektgesetzes und des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG auch nach dem einen partiellen Anwendungsbereich behalten sollte.

§ 13 VerkProspG in der bis zum geltenden Fassung regelte die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte betreffend nicht börsenzugelassene Wertpapiere und andere Vermögensanlagen durch den Verweis auf die Haftungsnormen des Börsengesetzes für börsenzugelassene Wertpapiere (§§ 44 bis 47 BörsG), und sah in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main vor. § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG, der auf § 13 VerkProspG verweist, ist mit Wirkung zum gemeinsam mit den Sätzen 2, 3 und 5 der Bestimmung durch Art. 2 Nr. 14 ProspektRL-UmsetzungsG als Übergangsregelung in das Verkaufsprospektgesetz eingefügt worden. Der Regelungsbedarf hierfür ergab sich aus der Tatsache, dass das Verkaufsprospektgesetz bis zum Inkrafttreten des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes am zum einen die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen (§§ 1 bis 8e VerkProspG in der Fassung bis ), und zum anderen die Haftung für fehlerhafte derartige Prospekte (§ 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung bis ) geregelt hatte. Seit seinem Inkrafttreten am regelt nunmehr das Wertpapierprospektgesetz die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt, während es für andere Vermögensanlagen in dieser Hinsicht bei den Regelungen des - in diesem Zuge angepassten - Verkaufsprospektgesetzes geblieben ist. Die Haftung für fehlerhafte Prospekte börsenzugelassener Wertpapiere ist in §§ 44 ff. BörsG geregelt, während § 13 Abs. 1 VerkProspG weiterhin die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte im Übrigen, also für nicht zum Handel an der inländischen Börse zugelassene Wertpapiere, begründet und wegen der Rechtsfolgen auf §§ 44 bis 47 BörsG mit im Einzelnen geregelten Maßgaben verweist. Im Rahmen der Übergangsvorschriften hat der Gesetzgeber des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes in § 18 Abs. 2 Satz 2 VerkProspG die Spezialregelung getroffen, dass auf vor dem im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere das bislang geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, womit sichergestellt werden sollte, dass aufgrund eines Verkaufsprospekts, insbesondere eines unvollständigen Verkaufsprospekts, von einem Kreditinstitut ausgegebene Wertpapiere auch nach dem aufgrund eines solchen Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden können (Begr. BT-Drucks. 15/4999 S. 41 zu Art. II Nummer 14). Auf vor dem veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als in Satz 2 genannte Wertpapiere und Vermögensanlagen hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG die Fortgeltung der alten Fassung des Verkaufsprospektgesetzes bis zum angeordnet, womit eine bis zu diesem Zeitpunkt befristete Übergangsregelung hinsichtlich der bis zum auf der Grundlage des bis dahin geltenden Verkaufsprospektgesetzes veröffentlichten Verkaufsprospekte geschaffen worden ist, wie sich aus der Begründung zum Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergibt (BT-Drucks. 15/4999 aaO). In § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG hat der Gesetzgeber schließlich für die in Satz 3 genannten Verkaufsprospekte im Hinblick auf die Haftung die Fortgeltung des § 13 VerkProspG und der §§ 45 bis 47 BörsG in der damals geltenden Fassung angeordnet. Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift auf die Frage, welche Haftungsnormen im Falle des Satzes 3 anwendbar sind. Der in § 13 Abs. 2 VerkProspG daneben geregelte ausschließliche Gerichtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen ist im Zuge dieser Neuregelungen unverändert geblieben. Dass es bei dem alten Gerichtsstand des § 13 Abs. 2 VerkProspG verbleiben sollte, erscheint aus damaliger Sicht des Gesetzgebers folgerichtig.

Die Notwendigkeit einer Änderung des § 13 Abs. 2 VerkProspG (und des § 48 BörsG) ergab sich erst - wenig später - im Zusammenhang mit dem Erlass des Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetzes, das am in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bezweckt die Bündelung und Konzentration gleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 1, 13 f.). Zu diesem Zweck wurde - neben der Einführung eines Musterverfahrens - mit § 32b ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen - also auch für die hier in Rede stehende Haftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG - am Sitz des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlagen geschaffen, der nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle des bisherigen Gerichtsstands nach § 48 BörsG und § 13 Abs. 2 VerkProspG treten sollte (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Konsequenterweise hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 VerkProspG und die korrespondierende Gerichtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 BörsG durch Artikel 7 und 8 Nr. 2 KapMuEG aufgehoben.

Die Fortgeltung von § 13 Abs. 2 VerkProspG kann nicht damit begründet werden, dass § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG eine Verweisung auf § 13 VerkProspG - und damit auch auf den außer Kraft gesetzten § 13 Abs. 2 VerkProspG - enthält. Soweit das Oberlandesgericht Dresden meint, der Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, § 13 VerkProspG von der in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG angeordneten lediglich befristeten Weitergeltung des Verkaufsprospektgesetzes bis zum auszunehmen, und hieraus die Fortgeltung der Gerichtsstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 VerkProspG als einer Spezialregelung ableiten will ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali"), spricht dagegen der Wortlaut der Regelung sowie der Regelungszusammenhang des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit dem Börsengesetz. Nachdem auch das Börsengesetz durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz geändert worden war, ergab sich die Notwendigkeit, für die Rechtsfolgen der Haftung für Altfälle, hinsichtlich derer § 13 Abs. 1 VerkProspG in der bis zum geltenden Fassung mit bestimmten Maßgaben auf §§ 44 bis 47 BörsG verweist, klarzustellen, welche Fassung der mehrfach geänderten §§ 45 bis 47 BörsG, auf die § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG Bezug nimmt, weiter gelten soll. Diese Klarstellung ist Gegenstand der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG. Eine Spezialregelung des Gerichtsstands ist damit nicht getroffen worden, und zu ihr bestand auch kein erkennbarer Anlass.

Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Regelung des mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geschaffenen § 31 EGZPO, der sich ausschließlich mit der Geltung des § 32b ZPO für Musterverfahren nach dem Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz befasst. Vielmehr bestätigt die Bestimmung umgekehrt, dass der Gesetzgeber die sofortige Geltung des § 32b ZPO für alle anderen, nicht von § 31 EGZPO erfassten Verfahren gewollt hat.

b) Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist aber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ohne weiteres für sämtliche Antragsgegner begründet. Zweifel bestehen jedenfalls an einer Prospektverantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 8.

3. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Düsseldorf.

Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die gegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat. Das nach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden Ansprüche zuständige Gericht kann auch dann als zuständig bestimmt werden, wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswerten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre.

Der Antragsteller hat die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf angeregt, die Antragsgegner zu 8 und 9 haben dagegen keine Bedenken erhoben. Der Antragsgegner zu 2 hat zwar die Bestimmung des Gerichtsstands Frankfurt am Main angeregt. Indessen hat weder er noch einer der anderen Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts, so dass auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine anderweitige Entscheidung nicht geboten ist. Ebenso sind anderweitig anhängige Verfahren auf Schadensersatz wegen falscher Angaben in dem Verkaufsprospekt der D. AG dargetan. Bei den weiteren beim vorlegenden Oberlandesgericht anhängigen Verfahren handelt es sich nicht um Schadensersatzklagen, sondern um weitere Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, die entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 6 und 7 keinen Anlass geben, das Landgericht Köln für zuständig zu erklären. Dem im Rahmen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich zur Entscheidung berufenen Landgericht Düsseldorf ist daher bei der Gerichtsstandsbestimmung der Vorzug zu geben.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1514 Nr. 21
WM 2008 S. 1425 Nr. 30
HAAAC-81814

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja