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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 284/04 EFG 2008 S. 1173 Nr. 15

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 182 Abs. 1, FGO § 90 Abs. 2, FGO § 101

Beweislast hinsichtlich der Frage, ob geänderte Feststellungen bereits im Folgebescheid berücksichtigt worden sind

Leitsatz

1. Aus der nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehenden Pflicht der Finanzverwaltung zur Anpassung des Folgebescheids an den geänderten Grundlagenbescheid ergibt sich nicht, dass eine Anpassung des Folgebescheids tatsächlich erfolgt ist.

2. Fehlt es an der Umsetzung eines fehlerhaften Grundlagenbescheides im Folgebescheid und entspricht der Folgebescheid bereits dem geänderten Grundlagenbescheid, kann eine „Anpassung” unterbleiben.

3. Führt die Umsetzung der Feststellungen des Grundlagenbescheids zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass der Folgebescheid nicht bereits dem Grundlagenbescheid entspricht.

4. Die Vernichtung der Behördenakten und Löschung der Konten beim Finanzamt führt nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Finanzverwaltung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 49 Nr. 1
EFG 2008 S. 1173 Nr. 15
FAAAC-81618

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.07.2007 - 1 K 284/04

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