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FG Baden-Württemberg 29.01.2008 4 K 123/06, BBK 12/2008 S. 4786

Nicht erklärte Auflösung einer Ansparrücklage

Hat der Steuerpflichtige eine Investition, für die er eine Ansparrücklage in seiner Einnahmen-Überschussrechnung gebildet hatte, innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums des § 7g Abs. 3, Abs. 6 EStG nicht getätigt, ist er verpflichtet, die Ansparrücklage aufzulösen und den Auflösungsbetrag als Betriebseinnahme gem. § 7g Abs. 6 EStG zu erklären; zumindest muss er die Nichtdurchführung der Investition unmissverständlich in seiner Steuererklärung mitteilen.

Unterlässt er dies und wird der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kann das FA den fehlerhaften Bescheid gleichwohl noch wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Diese Änderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das FA die Auflösung der Ansparrücklage nicht durch einen Überwachungsbogen überprüft hat.

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