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NWB direkt Nr. 25 vom Seite 7

Private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung

1-%-Regel findet keine Anwendung

Jens Intemann

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw der Kapitalgesellschaft privat, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vor, wenn dem Geschäftsführer die private Nutzung vertraglich untersagt war. Für die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft kann die 1-%-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach dem jedoch nicht herangezogen werden. Vielmehr ist der Wert nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bestimmen, so dass der gemeine Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzusetzen ist. Die Höhe des gemeinen Werts wird in der Regel nur durch Schätzung zu ermitteln sein, wobei davon auszugehen ist, dass fremde Dritte auf Kostenbasis abrechnen und den Gewinnaufschlag teilen würden.

Private Nutzung trotz vertraglichem Verbot

Zum Betriebsvermögen der klagenden GmbH gehörte ein Pkw Jaguar XJR V8, den der Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem Anstellungsvertrag nicht zu privaten Zwecken nutzen durfte. Dennoch nahm das Finanzamt nach Durchführung einer Außenprüfung an, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw entgegen der vertraglichen Vereinbarung auch privat genutzt h...

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