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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 3 Ss 129/06

Gesetze: AO § 371 Abs. 1; AO § 371 Abs. 3; Rechtskraft: ja

Leitsatz

1. Die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gem. § 371 Abs. 3 AO fällt als Maßnahme des Steuerstrafverfahrens in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO.

2. Leistungsgebote im steuerlichen Erhebungsverfahren sind für die Frage einer Strafbefreiung nach § 371 Abs. 1 und 3 AO ohne Bedeutung.

3. Eine unterbliebene Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO kann im Berufungsverfahren von der mit der Sache befassten Strafkammer nachgeholt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 653 Nr. 10
INF 2007 S. 289 Nr. 8
NJW 2007 S. 1830 Nr. 25
wistra 2007 S. 159 Nr. 4
FAAAC-81310

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OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.12.2006 - 3 Ss 129/06

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