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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 158 164/2003

Gesetze: AStG § 12, AO § 157 Abs. 2, AO § 237 Abs. 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 367

Steueranrechnung nach § 12 AStG als Steuerermäßigungsvorschrift - Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 AO - Begriff der Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens - Steuerbescheid und Anrechnungsverfügung als rechtlich selbständige Bescheide

Leitsatz

Bei der „Anrechnung„ nach § 12 AStG handelt es sich rechtssystematisch um eine Steuerermäßigungvorschrift und nicht um eine Steueranrechnungsvorschrift.

Eine Einschränkung des Rechtsbehelfsantrags durch den Rechtsbehelfsführer führt dazu, dass der Rechtsbehelf im Ergebnis erfolglos bleibt.

Richtet sich der Einspruch gegen einen Steuerbescheid, bei dem die Besteuerungsgrundlagen nicht selbständig anfechtbar sind, hat der Rechtsbehelf insoweit keinen Erfolg, als das Finanzamt den Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft.

Eine Erledigung eines Rechtsbehelfsverfahrens setzt begrifflich voraus, dass unabhängig vom Erfolg des Hauptsacheverfahrens das Rechtsbehelfsverfahren tatsächlich zum Ende kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Rechtsbehelfsverfahren trotz einer Verständigung der Beteiligten über eine Erledigung weitergeführt wird.

Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens kann die Einspruchsbegründung jederzeit eingeschränkt, erweitert oder ausgetauscht werden. Die Anfechtungsmöglichkeiten bleiben trotz des im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ergangenen Änderungsbescheids erhalten, solange der Änderungsbescheid gemäß § 551 Abs. 1 AO nicht in Bestandskraft erwächst.

Bei Steuerbescheid und Anrechnungsverfügung handelt es sich trotz ihrer technischen Zusammenfassung um zwei Bescheide, die auch in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind und hinsichtlich der Bestandskraft, Rücknahme und Änderbarkeit unterschiedlichen Vorschriften unterliegen.

Fundstelle(n):
ZAAAC-81231

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.03.2006 - VII 158 164/2003

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