Betriebsausgabenabzug von Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft
Leitsatz
1. § 21 KStG ist nicht auf Beitragsrückerstattungen anzuwenden, die unabhängig vom handelsrechtlichen Jahresergebnis des Lebensversicherungsunternehmens
gewährt werden.
2. Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sind daher unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig,
wenn sich die Höhe der Beitragsrückerstattung nach der gegenüber dem Bundesamt für Versicherungswesen abgegebenen geschäftsplanmäßigen
Erklärung allein an der Höhe der durchschnittlichen Rückgewährquote aller Lebensversicherungsunternehmen orientiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 668 Nr. 11 EFG 2008 S. 2000 Nr. 24 IAAAC-81228
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Sächsisches FG, Urteil v. 07.05.2008 - 1 K 2381/03
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