Maßstab zur Abgrenzung einer Erstinvestition i.S. des § 2 Nr. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 von einer anderen Investition
Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen nur bei wesentlicher Steigerung der Produktionskapazität
Leitsatz
1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i.S. v. § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist eine räumliche oder sächliche
Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte zu verstehen, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen
Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt. Die Erweiterung einer Betriebstätte setzt eine Vergrößerung/Ausweitung der Produktionskapazitäten
oder der unternehmerischen und wirtschaftlichen Tätigkeit durch weitere Produktionsprozesse/-linien zur Verbesserung der betrieblichen
Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit zusätzlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern voraus.
2. Zudem erfordert die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. dieser Vorschrift, dass zwischen der Anschaffung
oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und der wesentlichen Steigerung des Produktionsprozesses oder der Veränderung in der
Betriebsstruktur von einigem Gewicht ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang besteht, der nach objektiven Maßstäben
bestimmbar sein muss.
3. Die erstmalige Anschaffung eines Zweiachscontaineranhängers durch einen Futtermittelproduzenten, die allenfalls mittelbar
den Produktionsprozess fördert, ist nicht als Erstinvestition i.S. des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 anzusehen, weil weder
qualitativ noch quantitativ eine Betriebsstätte erweitert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1580 Nr. 19 GAAAC-81220
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.03.2008 - 1 K 306/05
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