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Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften (§ 4 Abs. 4a EStG)
Mit (Kurzinfo StuB 2007 S. 672) hat der BFH entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln sind.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist Rn. 25 und Abschnitt VI „Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften” des (BStBl I S. 1019 = Kurzinfo StuB 2005 S. 1023) in folgender Fassung anzuwenden:
„ (25) Der Kürzungsbetrag von höchstens 2.050 € ist betriebsbezogen. Zur Anwendung bei Mitunternehmerschaften vgl. Rn. 30.
VI. Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften
1. Gesellschafts-/Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise
(30) Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung. Der Hinzurechnungsbetrag ist daher auch für jede einzelne Mitunternehmerschaft zu ermitteln. Der Begriff der Überentnahme sowie die ihn bestimmenden Merkmale (Einlage, Entnahme, Gewinn und ggf. Verlust) ist dagegen gesellschafterbezogen auszulegen (). Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen M...