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BGH 07.04.2008 II ZR 3/06, NWB 24/2008 S. 190

Gesellschaftsrecht | Kündigung mehrerer Gesellschafter bei bestehender Fortsetzungsklausel

Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung „eines” Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern bei Ausscheiden des Kündigenden unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter kündigen. Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt. Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Abfindungsregelung die ausscheidenden...

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