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NWB Nr. 24 vom Seite 2207

Abgeltungsteuer und Einkommensteuererklärung

Eine Steuervereinfachung für den Praktiker?

Karl Heinz Nusser

Als praktizierender Steuerberater war man nach Verkündung der Einführung einer Abgeltungsteuer ab 2009 geneigt zu hoffen, dass endlich eine Steuerrechtsänderung zu einer Vereinfachung in der täglichen Steuerrechtsanwendung führt. Mit einem Abgeltungsteuersatz sollte die Ermittlung sowie die Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den meisten Fällen mehr oder weniger nicht mehr erforderlich sein. Aber wie so oft, steckt der Teufel im Detail, genauer in den Ausnahme- und Sonderregelungen. Beispielhaft sollen einige (Folge-)Probleme im Zusammenhang mit den Gesetzesänderungen ab 2009 dargestellt werden.

Fall 1 Nur Zinseinkünfte

Keine Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, da ausschließlich Zinseinnahmen mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 % vorliegen. Der Zahlungsverpflichtete (Bankinstitut) hat die Abgeltungsteuer auf alle Zinsen einbehalten. Die Tarifbelastung ist höher als der Abgeltungsteuersatz, kein Erklärungsbedarf der Zinseinnahmen. Dies ist der einfachste Fall.

Fall 2 Darlehen an fremden Dritten

Wie Fall 1, mit der Besonderheit vereinnahmter Zinsen aus einem gewährten Darlehen an einen fremden Dritten (keine sog. „nahe stehende Person...

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