Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Grundstücken
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige die Herstellungskosten des gesamten - teils vermieteten, teils eigengenutzten - Gebäudes über ein einheitliches Bankkonto finanziert, das sich sowohl durch verzinsliche wie auch durch unverzinsliche Darlehensbeträge speiste, sind die anfallenden Schuldzinsen auch dann nicht in vollem Umfang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige sich gegenüber Dritten dazu verpflichtet hat, das verzinsliche Darlehen nicht für die eigengenutzte Wohnung zu verwenden.
Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß gestellte abstrakte Rechtsfrage, ob bei einem gemischt genutzten Gebäude (Vermietung und Eigennutzung), dessen Herstellungskosten aus einem einheitlichen Bankkonto laufend beglichen wurden, auf das sowohl ein dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnetes verzinsliches wie ein dem selbstgenutztes Gebäudeteil zugewiesenes unverzinsliches Darlehen einbezahlt wurden, die anfallenden Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Danach setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude u.A. voraus, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen tatsächlich bezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom IX R 22/01, BFHE 200, 271, BStBl II 2004, 348; BFH-Beschlüsse vom IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647; vom IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503). So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Hier hat der Kläger die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes über ein einheitliches Bankkonto finanziert, das sich sowohl durch verzinsliche wie auch durch unverzinsliche Darlehensbeträge speiste. Er hat also das verzinsliche Darlehen nicht nur zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, sondern auch zum Finanzieren der eigenen Nutzung. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich hierzu gegenüber Dritten —nach dem Klägervortrag vorliegend gegenüber seinen Eltern— verpflichtet hat, das verzinsliche Darlehen nicht für die eigengenutzte Wohnung zu verwenden.
Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1145 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2008 S. 2414
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2008 S. 10
YAAAC-80790