BFH Beschluss v. - VIII B 209/06

Darlegung einer Divergenz; Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins wegen erheblicher Gründe

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 155, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.), haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sie geltend machen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab (Urteile vom VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343; vom VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, und vom VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305), hätten die Kläger in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440; vom VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 389). Dazu fehlt jeder substantiierte Vortrag.

2. Soweit die Kläger rügen, das FG habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Die Kläger haben diese Rechtsverletzung jedoch nicht schlüssig dargelegt.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).

b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag —wie hier— erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen.

c) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen und demgemäß davon absehen müssen, die Klage wegen des Versäumens einer Ausschlussfrist und wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abzuweisen. Das FG hat seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass die Kläger die ihnen gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist bis zum zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens haben verstreichen lassen und erst am , d.h. zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, beantragt haben, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben. Der Beschwerdebegründung lässt sich aber nicht entnehmen, weshalb die Kläger trotz der —nach ihrer Darstellung— verschwundenen Unterlagen nicht bereits zuvor den Versuch unternommen haben, die streitigen Aufwendungen durch das Beschaffen von Ersatzunterlagen oder anderer ihnen zugänglicher Erkenntnisquellen zu untermauern oder glaubhaft zu machen. Dazu hätte zumindest nach den für sie negativen Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vom Anlass bestanden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb die Kläger einen etwaigen Antrag auf Fristverlängerung zur Beschaffung der Unterlagen nicht vor Ablauf der ihnen gesetzten Ausschlussfrist gestellt haben. Im Ergebnis ist das FG daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger die ihnen gesetzte Frist schuldhaft versäumt haben. Für eine Terminsverlegung und eine Wiedereinsetzung bestand daher kein Anlass, so dass daher auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung ins Leere geht.

3. Unschlüssig ist auch die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Insoweit enthält die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.). Mit der im Stile einer Revisionsbegründung gehaltenen Beschwerde wenden sich die Kläger im Ergebnis gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt indes die Geltendmachung falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1165 Nr. 7
RAAAC-80788