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Umsätze einer Ballettschule steuerfrei
Berufliche Nutzung der vermittelten Fähigkeiten muss möglich sein
Von der Steuerbefreiung für Schul- bzw. Hochschulunterricht können auch Ballettschulen profitieren. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 setzt das Gemeinschaftsrecht nicht zutreffend um. Entscheidend ist vielmehr, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob sie der bloßen Freizeitgestaltung dienen.
Ballettschule mit behördlicher Bescheinigung
Die Klägerin betreibt ein Ballett- und Tanzstudio, für das die zuständige Landesbehörde bescheinigt hatte, dass sie ordnungsgemäß Kenntnisse und Fertigkeiten für einen späteren Beruf vermittelt bzw. auf eine Prüfung vorbereitet (vgl. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 bzw. § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) UStG). Weil nach den Feststellungen des Finanzamts durchschnittlich nur 2 von 100 Ballettschülern die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule ablegten und eine weitere Berufsausbildung anstrebten, ging die Behörde davon aus, dass auch nur 2 % der Gesamtumsätze der Klägerin steuerfrei seien. Die dagegen erhobene Klage lehnte das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass die Ballettschule weder eine private „Schule” noch eine „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung” i. S. des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 sei.
Allgemeinbildende Einrichtungen seien solche, die ein breit gefächertes Wissen vermittelten, ohne die...