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Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Agios
Wiederaufleben der Haftung nach Handelsrecht
Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage – also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll – steht als „Polster” für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.
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Keine Gewinnzurechnung bei gleichzeitigem Wiederaufleben der Haftung
Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist einem Kommanditisten – im Falle einer vorangegangenen Verlustnutzung (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG) – der Betrag einer Entnahme als Gewinn zuzurechnen, soweit durch die Entnahme ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahme eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht.
Als Entnahmen i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sind z. B auch abgezogene und einbehaltene Kapitalertragsteuerbeträge d...