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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 94/2006

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 7g

Sonderabschreibung nach § 7 g EStG bei einem Betrieb, der die langfristige Vermietung von Immobilien betreibt und Angemessenheit von Betriebsausgaben

Leitsatz

Betriebe, deren Tätigkeit in der langfristigen Vermietung von Wirtschaftsgütern (hier: Immobilien) besteht, sind nicht in den Anwendungsbereich des § 7 g EStG einzubeziehen und können daher keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

Fahrzeugaufwendungen (aus 232.855 DM Anschaffungskosten für einen Porsche 911 Turbo Coupe) in Höhe von ca. 36 v.H. des Gesamtumsatzes bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt und dessen Repräsentationsaufwand daher von untergeordneter Bedeutung ist, überschreiten die Angemessenheit der Betriebsausgaben erheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1116 Nr. 18
LAAAC-80589

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.02.2008 - IV 94/2006

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