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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 7333/01 F

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 179 Abs. 2 Satz 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 182 Abs. 1, EStG § 16, BGB § 665, BGB § 676

Einordnung einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch einen Mitunternehmer als Veräußerungsgewinn

Leitsatz

  1. Sind an einer Personengesellschaft Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen.

  2. Die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes gegenüber dem einen Kommanditanteil an einer gewerblichen KG fremdnützig haltenden Treuhand-Kommanditisten im Verfahren der ersten Stufe umfasst die positive Entscheidung über die Mitunternehmereigenschaft des dahinterstehenden Treugebers und entfaltet Bindungswirkung für die Feststellung der zweiten Stufe.

  3. Diese Bindungswirkung steht der Annahme eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns des Treugebers im Verfahren der zweiten Stufe – etwa auf der Grundlage einer lediglich stillen Beteiligung – entgegen.

  4. Eine Umqualifizierung des auf der Ebene der KG festgestellten mitunternehmerischen Veräußerungsgewinns im Feststellungsverfahren der zweiten Stufe scheidet – anders als bei sog. Zebragesellschaften – aus, da sich die Qualifikation des Treugeber-Kommanditisten als Mitunternehmer nicht aus Tatbestandsmerkmalen ergibt, die außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung angesiedelt sind.

Fundstelle(n):
PAAAC-80566

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2007 - 17 K 7333/01 F

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