Ablaufhemmung bei der sog. „gestuften” Selbstanzeige im Falle einer substantiiert begründeten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
aufgeschlüsselt nach Veranlagungszeiträumen
Leitsatz
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann auch für solche Veranlagungszeiträume und Steuerarten erstattet werden und die Ablaufhemmung
der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 9 AO auslösen, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Eine wirksame Selbstanzeige muss das Berichtigungserfordernis in einer Weise erfüllen, die den ursprünglichen Anforderungen
in Bezug auf die – ggf. nach bestem Wissen und Gewissen substantiiert zu schätzenden – Angaben in den Steuererklärungen entspricht.
Eine freie oder griffweise Schätzung reicht hierfür aber nicht aus.
Eine „gestufte” Selbstanzeige, also eine Berichtigungserklärung, die aus mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Erklärungen
besteht, kann erst ab dem Zeitpunkt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 9 AO auslösen, zu dem das Berichtigungserfordernis „der
Höhe nach” erfüllt wird.
Fundstelle(n): LAAAC-80563
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.11.2007 - 16 K 458/05 E,G,U
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