Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern
einer staatlichen Lotterie von der Gewerbesteuerfreistellung
Leitsatz
Ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen, dessen Tätigkeit nicht bloß ein Vermitteln von Lotterieverträgen zwischen den Spielern
und den staatlichen Lotteriegesellschaften, sondern auch die Entwicklung von Systemreihen, die Anwerbung von Spielern, die
Gründung von Spielgemeinschaften und die Ermittlung der auf die einzelnen Mitspieler entfallenden Gewinne zum Gegenstand hat,
ist kein Lotterieeinnehmer i. S. des § 13 GewStDV.
Die Nichterfassung anderer als staatlicher Lotterien und weiterer Personen als den Einnehmern einer staatlichen Lotterie
von der Gewerbesteuerfreistellung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Dies gilt auch, wenn unter Umgehung des staatlichen Glücksspielmonopols eine lotteriesteuerpflichtige Tätigkeit ohne öffentlich-rechtliche
Genehmigung ausgeübt wird.
Unabhängig von der steuerlichen und zivilrechtlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sind die in Erfüllung einer betrieblich
veranlassten Verpflichtung gegenüber den Mitspielern an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsatzanteile als Betriebsausgabe
abzuziehen.
Die Tatsache, dass der Treuhänder zugleich Komplementär des Unternehmens ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-80128
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.06.2007 - 14 K 5189/03 G
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