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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 1526/02 F

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2 Satz 2, AO § 171 Abs. 8, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der Grundlage der Korrekturbefugnis des § 165 Abs. 2 S. 2 AO

Leitsatz

  1. Mit einem Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht versehene bestandskräftige Gewinnfeststellungsbescheide für eine Verpachtungs-GbR können aufgrund nachträglicher Feststellungen einer Betriebsprüfung zu den für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebenden, in den betreffenden Jahren verwirklichten Tatsachen nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geändert werden, weil damit eine tatsächliche Ungewissheit beseitigt wird.

  2. Aufgrund der Bestandskraft des Vorläufigkeitsvermerks kommt der Unterlassung vorheriger weiterer Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts keine Bedeutung zu.

  3. Bei der Vermietung des Inventars einer Röntgenpraxis durch eine GbR wird der für die Überschusserzielungsabsicht sprechende Beweis des ersten Anscheins widerlegt, wenn die Gesellschafter bei Aufnahme der Tätigkeit keinerlei konkret erkennbare Kalkulation der Verpachtungstätigkeit (Abschreibungszeitraum, Zinsen, Pachtdauer) erstellt haben, sondern lediglich eine Planrechnung für eine atypisch stille Beteiligung an der Praxis des Pächters vorliegt.

  4. Dem endgültigen Entschluss zur Überschusserzielung steht weiterhin die bedingte Absicht der Veräußerung an den Pächter entgegen.

Fundstelle(n):
PAAAC-80125

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2006 - 14 K 1526/02 F

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