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FG Münster Urteil v. - 11 K 500/05 E EFG 2008 S. 947 Nr. 12

Gesetze: AO § 159 Abs. 1 Satz 1 2. HS, AO § 41 Abs. 1 Satz 1, EStG § 17

Einkünfteermittlung:

Frage der Gewinnzurechnung bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Leitsatz

1) Gelingt einer Person, die behauptet, ein Recht, das auf ihren Namen lautet lediglich als Treuhänder inne zu haben, nicht der nach § 159 Abs. 1 Satz 1 AO zu erbringende Nachweis, wem das Recht tatsächlich gehört, enthält § 159 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO die Entscheidung des Gesetzgebers, dass das Recht der Person zuzurechnen ist, auf deren Namen das Recht lautet.

2) Die Zurechnungsentscheidung des § 159 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO würde unterlaufen, wenn das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl einer anderen Person zugerechnet würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 540 Nr. 9
EFG 2008 S. 947 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2008 S. 567
VAAAC-80123

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FG Münster, Urteil v. 08.02.2008 - 11 K 500/05 E

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