FinMin NRW - S 2440 - 1/18 - V B 2

Sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen

Erlass AZ: w.o.
Beschlüsse des (AZ: , , , und )

In dem Bezugserlass hatte das FinMin NRW die Auffassung vertreten, dass die zutreffende Ermittlung der Einkommensteuer, auch soweit sie eigens für Kirchensteuerzwecke nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW – abweichend von der tatsächlich festgesetzten (staatlichen) Einkommensteuer – besonders zu berechnen ist, allein dem Finanzamt obliege; daraus folge, dass über Einwendungen gegen die Höhe der der Kirchensteuer-Festsetzung zugrunde gelegten Einkommensteuer stets das Finanzamt zu entscheiden habe.

Mit o.g. Beschlüssen hat der BFH entschieden, dass Einwendungen gegen die Berechnung der „fiktiven” Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen sind.

Den Bezugserlass hebt das FinMin NRW daher auf.

FinMin NRW v. - S 2440 - 1/18 - V B 2

Fundstelle(n):
EStB 2008 S. 210 Nr. 6
StBW 2008 S. 6 Nr. 13
WAAAC-79989