BFH Beschluss v. - IX B 5/08

Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden als Werbungskosten

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs bei gemischt-genutzten Gebäuden vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (z.B. Beschluss vom IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.), durch die die Rechtsfrage geklärt ist. Zudem ist nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (z.B. , BFH/NV 2005, 1618).

Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht erforderlich; die allgemein gerügte Divergenz zur BFH-Rechtsprechung liegt ersichtlich nicht vor. Auf der Basis der BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass ein Schuldzinsenabzug als Werbungskosten voraussetzt, dass über die gesonderte Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus diese so zugeordneten Kosten auch mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt werden müssen. Das ist im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) angesichts der Zahlung vom gemeinsamen Konto, auf dem Eigen- und Fremdmittel zusammengeführt worden waren, nicht geschehen; damit war der Zuordnungszusammenhang unterbrochen, auch wenn dann von diesem Konto nach Eigen- und Fremdmitteln getrennte Banküberweisungen erfolgten (vgl. , BFH/NV 2003, 1049; vom IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1142 Nr. 7
YAAAC-79984