BFH Beschluss v. - VI R 49/04

Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht ist nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegenstandslos (hier: Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Instanzenzug: ,

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) —im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist für die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2008— einen Abhilfebescheid erlassen hat, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen (vgl. hierzu , BFH/NV 2004, 1119, m.w.N.).

Anmerkung: Der Vorlagebeschluss vom VI R 49/04 an das Bundesverfassungsgericht ist gegenstandslos.

Fundstelle(n):
TAAAC-79977