BGH Beschluss v. - III ZA 27/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg, 311 O 65/05 vom OLG Hamburg, 13 U 36/05 vom

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen - wird zurückgewiesen.

Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind ( - FamRZ 2007, 809). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier stattgefunden hätte.

Fundstelle(n):
NAAAC-79833

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein