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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 123/06

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 221 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17 VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18 Abs. 2

Zoll auf Drittlandsbananen

Leitsatz

Wenn für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden kann, ist ein Regelzollsatz von 822 Ecu/to anzuwenden. Bei Nichterfassung des entsprechenden Abgabenbetrages ist dieser nachzuerheben.

Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.

Der Anwendung des Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland stehen verfassungsrechtlichen Gründe nicht entgegen.

Fundstelle(n):
QAAAC-79644

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.01.2008 - 4 K 123/06

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