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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 1 V 44/08 EFG 2008 S. 1268 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Abs. 3

Kosten eines Steuerberaterhaftungsprozesses wegen zu hoher Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben

Leitsatz

Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung erhöhten Einkommensteuer stellen keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG dar.

Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrundeliegenden Streitgegenstandes.

Eine dem Schadensersatzbegehren zugrundeliegende Fehlberatung stellt in der Weise eine Zäsur dar, dass sie als neuer selbständig zu beurteilender Vorgang den ursprünglich bestehenden Zusammenhang der beauftragten Beratungsleistung mit einer konkreten Einkunftsart und die daraus folgende Abzugsfähigkeit sämtlicher dadurch hervorgerufenen Kosten löst.

Zur Kompensation überhöhter Einkommensteuer gezahlter Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen und betrifft daher regelmäßig nicht dessen Erwerbs- sondern Privatsphäre. Der Schadensersatz unterliegt daher bei dem Empfänger nicht der Besteuerung.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2008 S. 1056
EFG 2008 S. 1268 Nr. 16
SJ 2008 S. 27 Nr. 20
WAAAC-79629

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.04.2008 - 1 V 44/08

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