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FG München Urteil v. - 12 K 1664/06 EFG 2008 S. 1047 Nr. 13

Gesetze: EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 3, EStG 2002 § 74 Abs. 1 S. 4, EStG 2002 § 74 Abs. 2, FGO § 102 S. 2, FGO § 101 S. 2

Abzweigung des Kindergeldes an Sozialleistungsträger bei Heimunterbringung des Kindes

Ermessensunterschreitung durch die entscheidungsbefugte Behörde

Leitsatz

1. Ist das Kind auf Kosten eines Sozialleistungsträgers in einem Heim untergebracht und ist der Kindergeldberechtigte, da er selbst Sozialleistungen bezieht, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, so ist über die Abzweigung des Kindergeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist abzuwägen, ob angesichts der vollständigen Tragung aller Lebenshaltungskosten des Kindes durch den Sozialleistungsträger noch Raum für Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten blieb, und in welchem Umfang solche Leistungen zu berücksichtigen wären.

2. Im Falle der Ermessensunterschreitung darf das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der entscheidungsbefugten Behörde setzen, sondern verpflichtet diese, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessensspielraums erneut zu bescheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1047 Nr. 13
SAAAC-79600

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FG München, Urteil v. 31.07.2007 - 12 K 1664/06

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