WissZeitVG § 6

§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten [1]

1Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. 2Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

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DAAAC-79255

1Anm. d. Red.: § 6 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 442) mit Wirkung v. .