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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 384/98 E

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 4, EStG 1990 § 17 Abs. 1, EStG 1990 § 17 Abs. 2, GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, GmbHG § 72, AO § 42

Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Abweichung der Gewinnverteilung in einer Kapitalgesellschaft vom gesetzlichen Regelfall

Leitsatz

  1. Objektiv zur Verstärkung des Betriebskapitals eines Mineralölhandelsunternehmens geeignete Devisentermingeschäfte können auch dann gewillkürt der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden, wenn sie nicht der Absicherung der Kursrisiken der sporadisch eingestellten Haupttätigkeit dienen.

  2. Dass diese Geschäfte mit einem hohen Verlustrisiko behaftet sind, ist unschädlich, wenn sich die Verluste nicht bereits bei Abschluss der jeweiligen Terminkontakte abgezeichnet haben.

  3. Eine in einem deutlichen Missverhältnis zu den Beteiligungsverhältnissen stehende Aufteilung des aus einer Veräußerung von GmbH-Anteilen erzielten Veräußerungserlöses kann als Gestaltungsmissbrauch zu werten sein, wenn die Geschäftsanteile in getrennten, aber wirtschaftlich als einheitlicher Übertragungsakt anzusehenden Verträgen an denselben Erwerber veräußert worden sind und auf Seiten des Veräußerers nur nahe Angehörige beteiligt waren.

  4. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, nach der sowohl der laufende Gewinn als auch das Liquidationsvermögen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt werden soll, setzt auch für die Aufteilung des Erlöses bei Veräußerung aller Geschäftsanteile Maßstäbe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-79185

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.06.2002 - 18 K 384/98 E

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