Voraussetzungen für den Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA)
zulässig.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Vornahme der AfaA ist der Zeitpunkt des Eintritts des beeinträchtigenden Umstandes; war dieser
zunächst verborgen, ist der Zeitpunkt der Entdeckung maßgeblich.
Stellt sich bei Beendigung des Mietvertrages heraus, dass ein speziell auf die Bedürfnisse eines bestimmten Mieterkreises
ausgerichtetes Objekt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weiter zu vermieten ist, muss eine Korrektur der bisherigen
Nutzungsdauer erfolgen.
Die Grundstücksveräußerung steht der Vornahme einer AfaA aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn das die außergewöhnliche
Abnutzung begründende Ereignis ausschließlich durch die Nutzung des Objektes für Zwecke der Einkünfteerzielung veranlasst
war und der Verkaufsentschluss wurde erst zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als sich die Unvermietbarkeit des Grundstücks
und damit der Entstehungsgrund für die AfaA bereits eindeutig herauskristallisiert hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 122 Nr. 2 TAAAC-79173
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.08.2007 - 16 K 840/05 F
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